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Kasimir

Sicherheit und Compliance

EU AI Act — Status und Fristen

Die Verordnung (EU) 2024/1689 ist seit 01.08.2024 in Kraft. Für Kasimir und für Ihre Kanzlei sind drei Punkte relevant.

9.1 Rollen

ChangeMy.AI FlexCo ist Anbieter im Sinne des Art 3 Nr 3, weil Kasimir unter eigener Marke bereitgestellt wird. Ihre Kanzlei ist Betreiberin im Sinne des Art 3 Nr 4, weil sie das System unter eigener Verantwortung einsetzt. Beide Pflichtenkreise bestehen nebeneinander; der Umstand, dass das zugrunde liegende Modell zugekauft ist, ändert daran nichts.

9.2 Was seit wann gilt

Regelungsbereich Anwendbar ab Betrifft
Art 4 — KI-Kompetenz des Personals Februar 2025, in Kraft Ihre Kanzlei als Betreiberin
Art 50 — Transparenz gegenüber Nutzern 02.08.2026 uns als Anbieter, Sie als Betreiberin
Art 50 Abs 2 — maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte Übergangsfrist für vor dem 02.08.2026 bereitgestellte Systeme uns als Anbieter
Hochrisiko-Pflichten, eigenständige Systeme (Anhang III) Dezember 2027 je nach Einstufung
Hochrisiko-Pflichten, eingebettete Systeme (Anhang I) August 2028 je nach Einstufung

Der Digital Omnibus zur KI wurde vom Europäischen Parlament am 16.06.2026 und vom Rat am 29.06.2026 angenommen und verschiebt die Hochrisiko-Fristen wie angegeben. Art 50 ist davon nicht erfasst und bleibt beim 02.08.2026. [Quelle: https://www.gibsondunn.com/eu-ai-act-omnibus-agreement-postponed-high-risk-deadlines-and-other-key-changes/, Stand: 25.07.2026]

Für die Übergangsfrist bei Art 50 Abs 2 nennen die Quellen unterschiedliche Endtermine (Dezember 2026 beziehungsweise Februar 2027). Maßgeblich ist die Fassung im Amtsblatt; wir gleichen sie ab und halten das Ergebnis nach.

Die finalen Leitlinien der Europäischen Kommission zu Art 50 wurden am 20.07.2026 veröffentlicht und definieren den Auslegungsmaßstab. [Quelle: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/faqs/transparency-obligations-under-article-50-ai-act, Stand: 25.07.2026]

Der Sanktionsrahmen für Verstöße gegen Art 50 liegt nach Art 99 Abs 4 lit g bei bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

9.3 Was wir umsetzen

Art 50 Abs 1 verlangt, dass Personen, die mit einem KI-System interagieren, darüber informiert werden. Die Ausnahme für offensichtliche Fälle legen die Kommissionsleitlinien eng aus; ein sprachlich flüssiger Assistent fällt nicht darunter. Umgesetzt wird das durch eine dauerhafte Kennzeichnung der Oberfläche, einen Hinweis vor der ersten Eingabe und eine bleibende Zeile am Eingabefeld. Nach Art 50 Abs 5 sind diese Hinweise barrierefrei bereitzustellen; sie stehen deshalb auch für Screenreader vor dem Eingabefeld und werden nicht allein über Symbol oder Farbe transportiert.

Der KI-Hinweis ersetzt die Information nach Art 13 DSGVO nicht und umgekehrt. Beide sind erforderlich.

9.4 Was wir noch nicht behaupten

Wir behaupten keine Konformität mit der KI-Verordnung. Eine dokumentierte Einstufung von Kasimir nach der Verordnung liegt bislang nicht vor. Ein Konformitätsversprechen ohne diese Grundlage wäre eine Behauptung ins Blaue.

Was wir zusagen: Die Einstufung wird dokumentiert und Ihnen als Betreiberin zur Verfügung gestellt, damit Sie Ihre eigene Bewertung darauf aufsetzen können. Die Einstufung Ihres konkreten Einsatzes obliegt Ihnen; die kanzleiinterne Nutzung eines Rechercheassistenten fällt nach derzeitiger Einschätzung typischerweise nicht unter Anhang III, ersetzt aber Ihre eigene Prüfung nicht.

Ein Siegel „AI-Act-konform" werden Sie auf dieser Website nicht finden, solange kein Zertifikat dahintersteht. Ein Gütezeichen ohne Grundlage ist nach dem Anhang zum UWG per se unzulässig — und für eine Kanzlei als Käuferin wäre es das erste Warnsignal.

Kasimir ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

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