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KasimirLawyer Agent

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Was Kasimir tut — und was nicht.

Die Recherche ist der Kern: hybride Suche über Ihr Mandatswerk und die hinterlegten Gesetze, Neubewertung der Treffer, Antwort nur mit Beleg.

Kasimir beantwortet juristische Fragen ausschließlich aus Passagen, die er vorher gefunden hat. Findet er nichts Belastbares, antwortet er nicht. Jede Aussage trägt einen Anker auf die Passage, aus der sie stammt, und dieser Anker ist anklickbar.

Diese Seite beschreibt, wie das technisch zustande kommt, was dabei zugesichert ist, und was ausdrücklich nicht zugesichert ist. Die Angaben beziehen sich auf die Standardkonfiguration; Kasimir wird je Kanzlei eingerichtet, und einzelne Parameter werden im Projekt festgelegt.


Recherche mit Quellenanker

Neun Schritte von der Frage zur Antwort

1. Ihre Frage wird in zwei Suchschlüssel übersetzt. Der eine beschreibt, worum es inhaltlich geht. Der andere beschreibt, welche konkreten Wörter wie stark ins Gewicht fallen. Die beiden Schlüssel stammen aus zwei verschiedenen Modellen, nicht aus einem.

2. Drei Suchen laufen parallel. Eine Bedeutungssuche, eine Wortgewichtungssuche und eine klassische Volltextsuche (BM25) mit einem deutschen Rechtsanalyzer, der Komposita, Flexion und Paragrafenschreibweisen kennt. Jede Suche liefert bis zu 20 Kandidaten. Der Mandatsfilter läuft dabei innerhalb der Suche, nicht als Nachfilter — Passagen aus Mandaten außerhalb des angefragten Bereichs werden nie geladen.

3. Die drei Trefferlisten werden nach Rang fusioniert, nicht nach Punktzahl. Verfahren: Reciprocal Rank Fusion mit k = 60. Eine Passage, die in mehreren Listen vorkommt, steigt auf. Das ist der eigentliche Gehalt des Wortes „hybrid": keine einzelne Suchmaschine entscheidet allein.

4. Ein Cross-Encoder liest die zehn besten Kandidaten noch einmal — gegen Ihre Frage. Anders als die Suche, die Frage und Passage getrennt in Zahlen übersetzt, bekommt dieses Modell (BAAI/bge-reranker-v2-m3) beides zusammen vorgelegt und bewertet das Paar. Damit fallen Passagen heraus, die thematisch passen, aber die gestellte Frage nicht beantworten.

5. Ein Vielfaltsfilter wählt die acht Passagen aus, die weitergehen. Verfahren: Maximal Marginal Relevance, λ = 0,5. Der Filter verhindert, dass alle acht Quellen aufeinanderfolgende Sätze desselben Absatzes sind.

6. Vor der Generierung wird abgebrochen, wenn die Grundlage zu dünn ist. Liegt der beste Bewertungswert aus Schritt 4 unter 0,35, gibt Kasimir eine feststehende Verweigerung aus und ruft das Sprachmodell gar nicht erst auf.

7. Die Antwort entsteht ausschließlich aus diesen acht Passagen. Sie werden mit [S1] bis [S8] beschriftet übergeben. Die Anweisung an das Modell untersagt ausdrücklich, Paragrafen, Aktenzahlen, Datumsangaben, Parteinamen oder Beträge zu erfinden, und verlangt für jede tatsächliche oder rechtliche Aussage einen Anker. Fehlt ein Detail in den Quellen, ist „nicht aus den Quellen ersichtlich" die vorgeschriebene Formulierung.

8. Nach der Generierung werden die Anker geprüft. Ein Anker, der auf keine reale Quelle zeigt, wird zu [?]. Eine Aussage, deren sämtliche Anker unbekannt sind, wird gestrichen. Enthält die Antwort am Ende keinen einzigen gültigen Anker, wird die gesamte Antwort verworfen und durch die Verweigerung ersetzt.

9. Der Verifier prüft die verbliebenen Aussagen — siehe den nächsten Abschnitt.

Was ein Anker wie [S1] bedeutet

[S1] ist eine Quellen-Kennung, kein Paragraf. Sie steht für „die erste der Passagen, die dieser Antwort zugrunde liegen".

Paragraf, Absatz, Ziffer und Litera stehen im Satz. Der Anker steht in der eckigen Klammer dahinter:

✓ „§ 6 Abs 1 GmbHG [S1]" ✗ „[S1 Abs 1]"

Mehrfachanker sind zulässig und üblich, wenn eine Aussage aus zwei Passagen zusammen folgt: [S1, S2].

Hinter jedem Anker steht eine konkrete indexierte Passage mit Dokument, Seite und Abschnittsbezeichnung. Die Quellenkarte lässt sich aufklappen und zeigt das Umfeld der Passage. Ein Anker kann konstruktionsbedingt nicht ins Leere zeigen: die Kennungen werden erst nach der Suche an die tatsächlich gefundenen Ergebnisse vergeben.

Wann Kasimir nicht antwortet

Es gibt zwei Abbruchpunkte — einen vor und einen nach der Generierung. In beiden Fällen lautet die Antwort wörtlich:

„Ich kann diese Frage auf Basis der vorliegenden Quellen nicht verlässlich beantworten. Bitte erweitern Sie den Suchkontext oder konsultieren Sie die Originalquelle."

Das ist kein Fehlerzustand, sondern das beabsichtigte Verhalten. Ein System, das immer antwortet, verlagert die Prüfarbeit vollständig auf Sie.

Was das kostet: Zeit

Die Neubewertung in Schritt 4 und die Prüfstufe in Schritt 9 laufen zusätzlich zur eigentlichen Antwort. Eine Kasimir-Antwort dauert daher deutlich länger als eine Websuche. Wir nennen keine Sekundenzahl, weil die tatsächliche Dauer von der Hardware Ihrer Installation, der Korpusgröße und dem gewählten Modell abhängt. Im Pilotbetrieb messen wir sie für Ihre Installation und legen die Werte offen.


So liest sich eine Antwort

Darstellung des Antwortformats. Welche Passagen Kasimir tatsächlich findet, hängt vom Korpus Ihrer Installation ab.

Frage: Wie hoch ist das Mindeststammkapital einer GmbH, und gilt dasselbe für die Flexible Kapitalgesellschaft?

Antwort:

Das Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss mindestens 10.000 Euro erreichen; die Stammeinlage jedes Gesellschafters muss mindestens 70 Euro betragen (§ 6 Abs 1 GmbHG) [S1].

Auf die Flexible Kapitalgesellschaft sind die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltenden Bestimmungen anzuwenden, soweit das FlexKapGG keine abweichende Regelung trifft (§ 1 Abs 2 FlexKapGG) [S2]. Das Mindeststammkapital von 10.000 Euro gilt daher auch für die FlexKapG [S1, S2].

Abweichend von § 6 GmbHG beträgt die Mindeststammeinlage je Gesellschafter bei der FlexKapG jedoch 1 Euro (§ 3 Abs 1 FlexKapGG) [S3].

Zur Höhe der bei der Anmeldung einzuzahlenden Beträge ist aus den Quellen nichts ersichtlich.

— Vorbehaltlich anwaltlicher Prüfung.

Quellen:

Anker Dokument Fundstelle
S1 GmbH-Gesetz § 6 Abs 1 — Stammkapital und Stammeinlagen
S2 Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 1 Abs 2
S3 Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz § 3 Abs 1 — Stammeinlagen

Prüfvermerk: Geprüft — 3 von 3 Aussagen durch die zitierte Passage gedeckt.

[Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001720&Paragraf=6, Stand: 25.07.2026] [Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20012473&Paragraf=3, Stand: 25.07.2026]

Vier Dinge, die dieses Beispiel zeigt

  1. Der Anker steht hinter dem Satz, nicht im Zitat. § 6 Abs 1 GmbHG [S1] — die Fundstelle ist Fließtext, [S1] ist die Belegkennung.
  2. Zusammengesetzte Schlüsse tragen mehrere Anker. Dass 10.000 Euro auch für die FlexKapG gelten, folgt aus zwei Passagen. Beide werden genannt.
  3. Die Lücke wird benannt, nicht gefüllt. Zur Einzahlung liegt keine Passage vor, also steht dort ein Hinweis und keine plausible Vermutung.
  4. Der Vorbehalt ist Teil der Antwort, nicht ein Kleingedrucktes am Seitenende.

Der Verifier

Nach der Generierung laufen zwei Prüfungen parallel über die Antwort.

Prüfung A — Deckung. Jede einzelne Aussage der Antwort wird gegen die von ihr zitierte Passage gehalten. Zurück kommt je Aussage: gedeckt oder nicht gedeckt, ein Vertrauenswert und eine Begründung. Eine Aussage fällt heraus, wenn sie als nicht gedeckt gilt oder der Vertrauenswert unter 0,80 liegt. Diese Prüfung ist bewusst fehlerkonservativ ausgelegt: schlägt sie technisch fehl oder liefert sie Unlesbares, werden alle Aussagen verworfen.

Prüfung B — Fremdinhalt. Die gesamte Antwort wird gegen die Vereinigungsmenge aller Quellen gehalten, um Prosa zu finden, die von keiner Passage getragen wird.

Zusammenführung. Fällt mehr als die Hälfte der Aussagen aus Prüfung A heraus, oder markiert Prüfung B mindestens zwei verdächtige Stellen, wird die Antwort als abgelehnt gekennzeichnet. Fällt nur ein schwaches Signal, lautet das Ergebnis teilweise geprüft. Sonst geprüft. Das Ergebnis erscheint als Vermerk über der Antwort.

Was der Verifier nicht garantiert

Diese Punkte gehören auf dieselbe Seite wie die Funktionsbeschreibung, weil sie den Umfang der Aussage bestimmen.

  • Es ist ein Sprachmodell, das ein Sprachmodell benotet. Es gibt keinen Abgleich gegen eine Normendatenbank und keine RIS-Abfrage. Geprüft wird ausschließlich: deckt der Text der zitierten Passage den Satz der Antwort.
  • In der Voreinstellung prüft dasselbe Modell, das die Antwort geschrieben hat. Eine Prüfung durch ein Modell einer anderen Familie ist vorgesehen und konfigurierbar, aber nicht der Auslieferungszustand. Ein Selbstcheck teilt die blinden Flecken des Autors.
  • Im laufenden Chat kommt der Vermerk nach dem Text. Die Antwort wird tokenweise gestreamt; der Prüfvermerk erscheint danach. Eine abgelehnte Antwort stand also bereits auf dem Bildschirm.
  • Bei teilweise geprüft bleibt der Fließtext unverändert. Gefiltert wird die strukturierte Aussagenliste; der Satz steht weiterhin im Text. Der Vermerk sagt Ihnen, dass Sie ihn nachlesen müssen — er streicht ihn nicht.
  • Prüfung B ist bei technischem Ausfall durchlässig. Fällt sie aus, gilt die Antwort als unbeanstandet.
  • Niemand prüft, ob die zitierte Fassung noch gilt. Dazu unten mehr.

Kurz: Der Verifier senkt die Wahrscheinlichkeit, dass ein nicht belegter Satz unbemerkt stehen bleibt. Er ersetzt Ihre Endkontrolle nicht und ist nicht dazu ausgelegt.


Mandatsverwaltung

Ein Raum je Mandat. Dokumente, Chats und Auswertungen hängen an einem Mandat. Es gibt keinen kanzleiweiten Dokumententopf, in den alles fällt.

Zugriff namentlich, nicht pauschal. Zugriff hat, wer das Mandat angelegt hat, sowie die Personen, die namentlich über ihre E-Mail-Adresse freigegeben wurden. Eine Freigabe gilt für dieses eine Mandat.

Die Trennung wirkt in der Suche, nicht danach. Aus der Zugriffsprüfung entsteht ein Mandatsfilter, der in jede der drei Suchmaschinen hineingereicht wird. Passagen aus einem Mandat, für das keine Freigabe besteht, kommen nicht in die Trefferliste, nicht in die Neubewertung und nicht in den Kontext des Sprachmodells. Die Prüfung erfolgt in der Anwendungsschicht, bevor die Anfrage die Suche erreicht.

Aktenzahl und Referenz. Jedem Mandat lässt sich eine frei wählbare Referenznummer zuordnen. Sie erscheint neben dem Mandatsnamen und ist im Mandatsverzeichnis durchsuchbar. Kasimir vergibt sie nicht selbst und liest sie nicht aus Ihrer Kanzleisoftware aus — Ihre Aktenzahlensystematik tragen Sie ein oder wir bilden sie bei der Einrichtung ab. Eine Schnittstelle zu Kanzleisoftware ist nicht Bestandteil der Standardauslieferung.

Aktenzahlen im Dokument sind davon zu unterscheiden: Aktenzahlen des OGH, VwGH, VfGH und EuGH erkennt Kasimir in Ihren Dokumenten strukturiert — siehe den nächsten Abschnitt.

Protokoll. Privilegierte Vorgänge werden in ein Protokoll geschrieben, das durch einen Datenbanktrigger gegen nachträgliche Änderung und Löschung gesichert ist. Vollständige Manipulationssicherheit gegen einen Datenbankadministrator lässt sich damit nicht behaupten und wird hier nicht behauptet.


Gesetzeskorpus

Kuratiert, nicht gecrawlt. Ein Administrator lädt Normtexte je Jurisdiktion in die Gesetzesbibliothek. Die Verwaltungsoberfläche zeigt je Dokument die Zahl der indexierten Passagen, sodass sichtbar ist, was tatsächlich durchsuchbar wurde. Der Gesetzeskorpus steht allen Nutzerinnen und Nutzern der Installation zur Verfügung, unabhängig vom Mandat.

Jurisdiktionen sind frei anlegbar — AT, DE, CH, EU oder eine eigene Ordnung. Zwei Einschränkungen dazu offen benannt: die strukturierte Zitaterkennung ist heute auf österreichische und unionsrechtliche Formen ausgelegt. Deutsche und schweizerische Normtexte lassen sich aufnehmen, indexieren und finden; ihre Zitierweisen (etwa BGH-Aktenzeichen oder SR-Nummern) sind als eigene Erkennungsmuster jedoch nicht hinterlegt. Und die Antwortsprache ist in jedem Fall Deutsch.

Zitierformate, die strukturiert erkannt werden:

Form Beispiel
Norm mit Absatz, Ziffer, Litera § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a GmbHG
Unionsrecht Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
OGH, OLG, LG, HG, BG OGH 18.10.2023, 6 Ob 137/23x
VwGH VwGH Ra 2022/04/0123
VfGH VfGH G 12/2024
EuGH und EuG EuGH C-311/18
Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 12/2024
ECLI ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00137.23X.1018.000
RIS-ELI-Adresse https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2024/12

Diese Erkennung ist regelbasiert, nicht modellbasiert. Kein Sprachmodell ist daran beteiligt. Passt kein Muster, entsteht kein Eintrag — eine erfundene Fundstelle kann auf diesem Weg nicht entstehen.

Aktualisierung: manuell. Es gibt keinen RIS-Abgleich, keinen Feed und keinen Zeitplan. Neue oder novellierte Fassungen werden hochgeladen, alte werden entfernt. Der Rhythmus wird bei der Einrichtung mit der Kanzlei festgelegt.

Und der wichtige Punkt dazu: Kasimir prüft die Geltung nicht. Es gibt keine Inkrafttretens- oder Außerkrafttretensprüfung und keine Versionsbindung. Kasimir antwortet aus der Fassung, die in Ihrem Korpus liegt.

Das ist kein theoretisches Risiko. § 6 Abs 1 GmbHG verlangte bis 31.12.2023 ein Mindeststammkapital von 35.000 Euro; seit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 sind es 10.000 Euro. Liegt die alte Fassung im Korpus, zitiert Kasimir sie — sauber verankert und trotzdem überholt. Genau deshalb ist der Anker anklickbar: die Fassungspflege bleibt Aufgabe der Kanzlei, der Anker macht sie in einem Klick überprüfbar.

[Quelle: https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001720&Paragraf=6, Stand: 25.07.2026]


Ihre eigenen Dokumente

Formate. PDF mit Textebene, DOCX, ältere DOC-Dateien (über eine Konvertierung im Hintergrund), TXT, Markdown und einfaches HTML. Andere Formate werden abgewiesen, nicht stillschweigend übersprungen. Eine Texterkennung für gescannte Dokumente ist nicht enthalten: reine Bild-PDFs ergeben leere Seiten.

Zerlegung, die der Struktur folgt. Kasimir zerlegt nicht in gleich lange Blöcke, sondern entlang der Gliederung:

  • Elternabschnitt je § beziehungsweise Art., bei Verträgen je nummerierter Hauptklausel. Er ist der Kontext, der später der Generierung übergeben wird, und wird nie allein indexiert.
  • Kindpassagen als Satzfenster von höchstens 512 Token mit 64 Token Überlappung. Sie sind das, was gesucht wird. Die Obergrenze ist keine Willkür: sie entspricht der Eingabegrenze des Neubewertungsmodells.
  • Regel: nie mitten im Satz trennen, nie über eine §- oder Art.-Grenze hinweg. Nur ein Abschnitt, der für sich genommen zu lang ist, wird in mehrere seitenbezogene Elternabschnitte aufgeteilt.
  • Dokument, Seite, Abschnittsbezeichnung und Abschnittspfad werden bis auf die Kindebene durchgereicht. Deshalb ist eine Quellenkarte vollständig, ohne dass das Originaldokument erneut geöffnet werden muss.

Die Satzgrenzenerkennung arbeitet mit einem deutschen Sprachmodell für Satzsegmentierung, nicht mit einer Punkt-Heuristik. Das ist bei „§ 6 Abs. 1 lit. a" der Unterschied zwischen einem und vier Sätzen.

Umgang mit personenbezogenen Daten. Vor jedem Aufruf des Sprachmodells werden zwei Schichten angewandt:

  1. Regelbasiert: österreichische Sozialversicherungsnummern (mit Plausibilitätsprüfung des Geburtsdatums), IBAN, E-Mail-Adressen und österreichische Telefonnummern mit ausdrücklicher Landesvorwahl. Jeder Treffer wird durch eine bedeutungsfreie Kennung ersetzt; derselbe Wert erhält stets dieselbe Kennung, damit Bezüge im Text erhalten bleiben.
  2. Namenserkennung: Personennamen und Ortsangaben werden ebenfalls ersetzt. Organisationen bewusst nicht — Gerichts- und Kanzleibezeichnungen sind öffentlich und für die Antwortqualität wesentlich.

Die Rückersetzung erfolgt anfragebezogen, bevor Sie die Antwort sehen. Im laufenden Stream werden angebrochene Kennungen zurückgehalten, damit nie eine halbe Ersetzung auf dem Bildschirm erscheint. In den Betriebsprotokollen stehen in der Produktionskonfiguration keine Dokument- oder Antworttexte, sondern ein Hashwert und die Länge.

Die Grenzen dieser Ersetzung, offen benannt:

  • Sie greift an der Schnittstelle zum Sprachmodell. Der Einbettungsaufruf, der Dokumente überhaupt durchsuchbar macht, ist heute nicht davon erfasst. Solange dieser Dienst nicht in Ihrer eigenen Umgebung läuft, verlässt der Rohtext Ihrer Dokumente die Instanz auf diesem Weg. Wir halten das für den wichtigsten offenen Punkt und besprechen ihn in jedem Projekt zuerst — die Architektur ist darauf ausgelegt, den Einbettungsdienst zu verlagern.
  • Das eingesetzte Namenserkennungsmodell ist die kompakte deutsche Variante. Die Erkennung ist bestmöglich, nicht vollständig. Ein nicht erkannter Name wird nicht ersetzt.
  • Nicht ersetzt werden unter anderem: Aktenzahlen, Firmenbuchnummern, UID-Nummern, Geburtsdaten ohne Sozialversicherungsbezug, Vertragsbeträge und Kontobezüge.

In Entwicklung — nicht im heutigen Lieferumfang

Diese Punkte werden getrennt geführt, damit auf dieser Seite kein Eindruck entsteht, der einer Einrichtung nicht standhält.

Funktion Stand
Tabellarische Dokumentenauswertung Oberfläche vorhanden und nutzbar, läuft aber ohne den oben beschriebenen Recherchepfad, ohne Ankerprüfung und ohne Verifier. Was dort als Fundstelle erscheint, ist Modelltext und keine geprüfte Quellenangabe. Die Zusammenführung mit dem verankerten Pfad ist in Arbeit.
Workflows Oberfläche vorhanden. Die mitgelieferten Vorlagen stammen aus dem englischsprachigen Ursprungsprojekt (M&A und Finanzierung). Österreichische Vorlagen sind nicht enthalten. Dokumenterzeugung aus einem Workflow funktioniert in der freigegebenen Konfiguration nicht.
Texterkennung für Scans (OCR) in Entwicklung
Automatischer Abgleich mit dem RIS nicht vorhanden, keine Zusage zum Zeitpunkt
Fristenberechnung, Term-Sheet-Prüfung, AVV-Prüfung nicht vorhanden
Einmalanmeldung (SSO, OIDC) nicht vorhanden; Anmeldung mit E-Mail-Adresse und Passwort
Outlook- und Word-Integration, Mandantenportal nicht Bestandteil des Produkts

Alle Angaben stehen unter Änderungsvorbehalt. Wir nennen keine Quartale für Funktionen, deren Termin wir nicht halten können.


Was Kasimir bewusst nicht tut

Diese Grenzen sind keine Lücken. Sie sind entworfen.

1. Keine Rechtsberatung. Kasimir ist ein Softwarewerkzeug zur Unterstützung juristischer Arbeit. Die rechtliche Beurteilung, die Verantwortung und die Endkontrolle verbleiben bei der Berufsträgerin beziehungsweise dem Berufsträger. Rechtlich abschließende Passagen enden im Produkt mit dem Vermerk „Vorbehaltlich anwaltlicher Prüfung".

2. Kein selbständiges Handeln nach außen. Kasimir reicht nichts ein, versendet nichts, setzt keine Frist und tritt gegenüber Gericht, Behörde oder Gegenseite nicht auf. Es gibt keinen Vorgang, den der Agent ohne Ihre Auslösung nach außen bringt.

3. Kein unbeaufsichtigter Entwurf. In der freigegebenen Konfiguration erzeugt Kasimir keine Schriftsätze und keine Vertragsdokumente. Was Sie erhalten, ist Recherche mit Fundstellen — nicht ein fertiges Dokument, das nur noch unterschrieben werden müsste.

4. Keine Antwort ohne Grundlage. Verweigerung statt Vermutung, an zwei Stellen im Ablauf, mit feststehendem Wortlaut. Ein „ich weiß es nicht" ist für uns ein korrektes Ergebnis.

5. Keine Aussage über die Geltung einer Norm. Kasimir sagt Ihnen, was in der hinterlegten Fassung steht. Ob diese Fassung heute gilt, prüft er nicht und behauptet er nicht.

6. Keine Kennzahl, die wir nicht gemessen haben. Sie finden auf dieser Seite keine Trefferquote, keine Genauigkeit in Prozent und keine Zeitersparnis. Solche Zahlen nennen wir erst, wenn sie in Ihrer Installation an Ihrem Korpus gemessen wurden, samt Methodik und Stichprobe.

7. Kein Zugriff über Mandatsgrenzen hinweg, auch nicht zur Verbesserung einer Antwort. Es gibt keinen Modus, in dem Kasimir „mal kurz in ein anderes Mandat schaut".

8. Kein Nachtrainieren mit Ihren Daten. Kasimir hat keinen Trainingspfad. Ihre Dokumente werden indexiert und abgefragt, nicht in Modellgewichte überführt. Welche vertraglichen Zusagen der eingesetzte Inferenzdienst zur Nichtverwendung von Eingaben gibt, weisen wir in der Auftragsverarbeitungsvereinbarung einzeln aus.


Einrichtung

Kasimir wird je Kanzlei eingerichtet, nicht als fertiges Konto ausgegeben. Betriebsort, Modellwahl, Gesetzeskorpus, Mandatsstruktur und Zugriffsregeln werden im Projekt festgelegt. Für den Betrieb in Ihrer eigenen Umgebung ist die Architektur ausgelegt: jede Komponente ist selbst betreibbar, und der gesamte Verkehr zum Sprachmodell läuft über einen einzigen, prüfbaren Ausgang.

Was das für Ihre Kanzlei konkret bedeutet, klären wir am besten an Ihren Unterlagen und an drei Fragen, die Sie ohnehin stellen müssten.

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Kasimir ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

Kasimir ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

Offene Fragen? Dreißig Minuten genügen.

Wir gehen die Verarbeitungsorte durch und zeigen die Recherche an einem Fall aus Ihrem Rechtsgebiet.

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