Betriebsmodelle
Sie entscheiden, wo Kasimir läuft.
Drei Modelle, ein Produkt. Der Unterschied liegt nicht im Funktionsumfang, sondern darin, wer die Infrastruktur betreibt und wo verarbeitet wird.
Kasimir wird je Kanzlei einzeln installiert. Es gibt keine geteilte Mandanteninstanz und keinen gemeinsamen Index. Die Frage ist deshalb nicht, ob Ihre Daten von denen anderer Kanzleien getrennt sind, sondern wo die Installation steht und wer technisch an sie herankommt.
Diese Seite beantwortet das konkret: welche Komponenten laufen wo, was verlässt die Installation, welche Hardware das voraussetzt und was bei Vertragsende passiert.
Stand der Verfügbarkeit
Wir kennzeichnen das vorweg, weil Verfügbarkeit eine wesentliche Produkteigenschaft ist und weil Sie es ohnehin fragen werden.
- Im Produktivbetrieb heute: eine Installation je Kanzlei auf einer für die Kanzlei eigens aufgesetzten virtuellen Instanz (VPS) bei Hetzner in Deutschland; eine dedizierte Maschine ist möglich und wird je Projekt vereinbart. Die Sprachmodelle laufen dabei bei Scaleway in Paris. Das entspricht den Varianten (b) und (c) unten.
- Als Projekt umsetzbar, heute nicht im Produktivbetrieb: die Installation im Kanzleinetz mit lokal betriebenen Modellen — Variante (a). Jede Komponente des Systems ist selbst hostbar, und der gesamte Modellverkehr läuft über genau einen austauschbaren Ausgangspunkt. Der Anbieterwechsel für die Generierung ist eine Konfigurationsänderung im Modellproxy. Der lokale Betrieb setzt zusätzlich eine Serving-Schicht voraus, die wir heute nicht ausliefern; beim Einbettungsmodell kommt eine vollständige Neuindexierung des Bestands hinzu. Eine produktive Referenzinstallation dieser Variante gibt es bislang nicht.
- Was wir nicht behaupten: Kasimir ist nicht „air-gapped", nicht zertifiziert und auf keiner bestimmten Beschleunigerhardware vermessen. Wo wir keine Messreihe haben, nennen wir keine Zahl.
Die drei Betriebsmodelle
| (a) On-Premises im Kanzleinetz | (b) Private Cloud, dedizierter EU-Server | (c) Managed durch ChangeMy.AI | |
|---|---|---|---|
| Wo liegen die Daten | Auf Ihrer Hardware, in Ihren Räumen, in Ihrem Netz | Auf einer ausschließlich für Ihre Kanzlei aufgesetzten virtuellen Instanz in der EU (Hetzner, Deutschland); dedizierte Hardware auf Wunsch | Auf einem ausschließlich für Ihre Kanzlei betriebenen Server im EU-Rechenzentrum, Vertragspartner ist ChangeMy.AI |
| Wer hat Zugriff | Ihre Administratoren. ChangeMy.AI nur, wenn Sie einen Fernwartungszugang öffnen — zeitlich begrenzt und protokolliert | Ihre Administratoren und ChangeMy.AI als Auftragsverarbeiter. Der Hoster hat physischen Zugriff auf die Hardware | ChangeMy.AI als Auftragsverarbeiter; Sie erhalten Administratorrechte in der Anwendung. Der Hoster hat physischen Zugriff auf die Hardware |
| Betriebsaufwand für Sie | Hoch. Hardware, Betriebssystem, Backups, Netzwerk und Wiederanlauf liegen bei Ihnen oder Ihrem Systemhaus. Wartung leisten wir vertraglich zu | Gering. Wir betreiben die Anwendung, Sie halten den Vertrag mit dem Hoster oder wir, je nach Vereinbarung | Sehr gering. Sie melden sich an und arbeiten |
| Für wen geeignet | Kanzleien mit eigener IT oder festem Systemhaus, mit Mandaten, bei denen jede Auslagerung begründungspflichtig ist — Strafverteidigung, Compliance-Untersuchungen, M&A unter NDA | Kanzleien, die keine Serverhardware anschaffen wollen, aber eine dedizierte, nachweisbar getrennte Installation brauchen. Der häufigste Einstieg | Kleine Einheiten ohne IT-Ressourcen, Pilotphasen, Kanzleien, die zunächst ohne Investition testen wollen |
| Was die Installation verlässt | Nichts, wenn die Modelle lokal laufen. Läuft die Generierung über einen externen Endpunkt, siehe Spalte (b) | Der Prompt an das Sprachmodell — vor dem Versand PII-redigiert — und der Text jedes Dokuments an den Einbettungsdienst, dort nicht redigiert. Beides in die EU (Scaleway, Paris) | Wie (b) |
| Drittlandtransfer | Keiner | Keiner. Hetzner und Scaleway sind in der EU ansässig und verarbeiten in der EU | Keiner |
| Verfügbarkeit | Projektinstallation, heute keine Referenz im Produktivbetrieb | Verfügbar | Verfügbar |
Der Unterschied zwischen (a) und den beiden anderen Varianten ist nicht Sicherheit gegen Unsicherheit. Er ist Begründungsaufwand: Bei (b) und (c) müssen Sie eine Auslagerung berufsrechtlich und datenschutzrechtlich rechtfertigen. Bei (a) gibt es nichts zu rechtfertigen, weil niemandem etwas offenbart wird — abgesehen von der Fernwartung, siehe unten.
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Was „on-premises" bei Kasimir konkret bedeutet
On-Premises ist kein Vertriebsversprechen, sondern eine Liste von Prozessen, die auf Ihrer Maschine starten. Das sind sie.
| Komponente | Aufgabe | Läuft lokal |
|---|---|---|
| PostgreSQL mit pgvector | Nutzer, Akten, Dokumentmetadaten, Chatverläufe, Zitatanker, Audit-Log | Ja, in jeder Variante |
| Qdrant | Vektorindex für die Bedeutungssuche und die gewichtete Wortsuche | Ja, in jeder Variante |
| OpenSearch | Klassische Stichwortsuche (BM25) mit deutschem Rechtsanalyzer | Ja, in jeder Variante |
| MinIO | Objektspeicher für die Originaldateien, unverändert im Ursprungsformat | Ja, in jeder Variante |
| Redis | Warteschlange und Cache für die Dokumentverarbeitung | Ja, in jeder Variante |
| Supabase, selbst gehostet | Anmeldung, Sitzungen, Nutzerverwaltung | Ja, in jeder Variante |
| Caddy | Reverse Proxy und TLS-Terminierung | Ja, in jeder Variante |
| Web-Oberfläche, BFF, API, Ingest-Worker | Die Anwendung selbst und die Dokumentaufbereitung | Ja, in jeder Variante |
| BGE-M3 (Sparse-Encoder) | Erzeugt den Wortgewichtungs-Suchschlüssel | Ja, im Prozess, auf CPU |
| BGE-Reranker-v2-m3 (Cross-Encoder) | Liest die Trefferkandidaten gegen die Frage nach und sortiert sie | Ja, im Prozess, auf CPU |
| spaCy-NER (deutsch) | Erkennt Personennamen und Orte für die Redaktion vor dem Modellaufruf | Ja, im Prozess, auf CPU |
| LiteLLM-Proxy | Einziger Ausgangspunkt für sämtlichen Modellverkehr | Ja, in jeder Variante |
| Generierungsmodell | Formuliert die Antwort aus den gefundenen Passagen | Nur in Variante (a) mit GPU |
| Dichtes Einbettungsmodell | Wandelt Frage und Dokumenttext in Bedeutungsvektoren | Nur in Variante (a) mit GPU |
Die ersten zwölf Zeilen laufen in jeder Variante bei Ihnen. Die beiden letzten sind die eigentliche Entscheidung.
Zwei Eigenschaften sind für die Prüfung durch Ihre IT wichtiger als jede Aufzählung:
Der Modellverkehr hat genau einen Ausgang. Sämtliche Aufrufe an ein Sprachmodell laufen durch ein einziges Modul. Direkte Aufrufe an Modellanbieter aus anderen Teilen des Codes sind durch eine Lint-Regel verboten, und ein Test bricht den Build, wenn jemand sie umgeht. Für Ihre IT heißt das: Eine Firewall-Regel und ein Blick in die Konfiguration genügen, um festzustellen, wohin Text die Installation verlässt. Sie müssen uns das nicht glauben, Sie können es messen.
Die Aktentrennung wird in die Suchmaschinen hineingereicht, nicht nachträglich gefiltert. Der Zugriffsfilter auf Aktenebene ist Teil der Suchanfrage an Qdrant und OpenSearch. Passagen aus Akten außerhalb des angefragten Bereichs werden nicht abgerufen und danach ausgeblendet — sie werden gar nicht erst gefunden.
Der Modellbetrieb
Hier liegt der einzige echte Zielkonflikt. Wir stellen ihn offen dar, statt ihn aufzulösen.
Variante 1: Modelle bei einem EU-Anbieter
Generierung und dichte Einbettung laufen bei Scaleway in Paris. Es wird kein Drittland berührt. Der Prompt an das Sprachmodell wird vor dem Versand redigiert: österreichische Sozialversicherungsnummern, IBAN, E-Mail-Adressen, österreichische Telefonnummern, Personennamen und Ortsangaben werden durch neutrale Platzhalter ersetzt und in der Antwort wieder eingesetzt, bevor Sie sie sehen.
Was diese Redaktion nicht erfasst, gehört auf denselben Zettel: Der Aufruf an den Einbettungsdienst ist nicht redigiert. Beim Hochladen eines Dokuments wird dessen Text in Abschnitten an den Einbettungsdienst gesendet, um ihn durchsuchbar zu machen — im Klartext. Ebenso wenig erfasst die Redaktion Aktenzahlen, Firmenbuchnummern, UID-Nummern, Geburtsdaten, Beträge und Organisationsnamen. Das ist die Stelle, an der die Variante (b)/(c) berufsrechtlich begründungspflichtig wird.
- Vorteil: keine GPU-Anschaffung, größere Modelle als lokal wirtschaftlich betreibbar, Modellwechsel ohne Hardwarewechsel.
- Nachteil: Text verlässt die Installation. Sie müssen die Auslagerung tragen und dokumentieren.
Variante 2: Modelle auf eigener GPU
Generierungs- und Einbettungsmodell laufen auf Ihrer Hardware. Damit entfällt der Klartextweg zum Einbettungsdienst vollständig, und die Frage „werden unsere Daten zum Training verwendet" beantwortet sich nicht durch einen Vertrag, sondern durch die Netzwerkkonfiguration. Die Gewichte sind statisch; sie lernen nicht aus Ihren Akten.
- Vorteil: kein Textabfluss, keine Auftragsverarbeitung für Mandatsinhalte, keine Unterauftragsverarbeiterkette, keine wiederkehrende Prüfung fremder Dienstleisterlisten.
- Nachteil: Sie kaufen Hardware, und Sie betreiben in aller Regel ein kleineres Modell als in der Cloud. Ein lokal betreibbares Modell der mittleren Größenklasse formuliert kürzer und weniger elegant als ein sehr großes gehostetes Modell.
Zum Nachteil gehört eine Einordnung, die wir für belastbar halten: Für juristische Arbeit ist die bindende Größe selten die Modellgröße, sondern der Zugriff auf die eigenen Akten, Vorlagen und Schriftsätze. Ein sehr großes Modell, das Ihre Akten nicht sehen darf, verliert gegen ein kleineres, das sie kennt. Prüfen Sie das nicht an unserer Behauptung, sondern im Pilotbetrieb an eigenen, abgeschlossenen Mandaten, deren Ergebnis Sie kennen.
Zu Antwortzeiten: Sie hängen von Modell, Hardware und Antwortlänge ab und reichen im heutigen Betrieb von wenigen Sekunden bis über eine Minute bis zum ersten Wort. Wir veröffentlichen dafür keine Zielwerte als Messwerte und geben keine Zeitgarantie ab.
Anwaltsgeheimnis
Vorab, weil das Gegenteil im Markt behauptet wird: Cloudnutzung ist Kanzleien nicht verboten. § 203 Abs 3 StGB erlaubt seit 2017 ausdrücklich die Mitwirkung Dritter, § 43e BRAO regelt die Bedingungen, § 40 Abs 3 RL-BA 2015 tut dasselbe für Österreich. [Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/203.html, Stand: 25.07.2026] [Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html, Stand: 25.07.2026]
Der Unterschied ist nicht „erlaubt gegen verboten", sondern begründungspflichtig gegen begründungsfrei. Bei ausgelagertem Betrieb müssen Sie sorgfältige Auswahl, Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform, angemessene technische Maßnahmen und — in Österreich — die Klausel zur unverzüglichen Information bei einer Hausdurchsuchung beim Dienstleister darlegen können. Bei einer Installation im eigenen Netz gibt es keine Offenbarung gegenüber Dritten, die zu rechtfertigen wäre. Die Frage verschiebt sich zu „ist mein eigener Aktenserver sicher" — eine Frage, die Ihre Kanzlei heute schon beantwortet.
Wir behaupten nicht, dass Kasimir Ihre Verschwiegenheitspflicht erfüllt. Das kann kein Produkt. Wir beschreiben die technischen Eigenschaften, auf die Sie sich bei Ihrer eigenen Prüfung stützen können:
- Ein einziger, prüfbarer Ausgangspunkt für Modellverkehr, durch Lint-Regel und Test abgesichert. Egress ist feststellbar, nicht Vertrauenssache.
- Aktenbezogene Zugriffsbeschränkung als Filter in der Suchanfrage, nicht als nachträgliche Ausblendung.
- Redaktion personenbezogener Angaben vor dem Modellaufruf, mit request-bezogener Rückabbildung, sodass Sie die Antwort im Klartext lesen — mit den oben genannten Grenzen.
- Kein Zugang für Externe. Es gibt kein Mandantenportal und keine Freigabe an Dritte. Zugriff hat, wer ein Konto in Ihrer Installation hat.
- Append-only-Audit-Log auf Datenbankebene: Änderungs- und Löschversuche an Protokollzeilen werden durch einen Trigger abgewiesen.
- Keine Dokumenttexte in den Betriebsprotokollen. Im Produktivbetrieb enthalten Logzeilen statt Textauszügen einen Hashwert und die Länge.
Eine Ausnahme bleibt auch bei Installation im Kanzleinetz, und wir benennen sie: Fernwartung. Sobald wir zu Wartungszwecken auf die Installation zugreifen, sind wir eine mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs 3 StGB beziehungsweise ein Dienstleister nach § 43e BRAO und § 40 Abs 3 RL-BA. Das regeln wir als eigene Dokumente und nicht als Klausel in den AGB: Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform, Verpflichtung zur unverzüglichen Information bei behördlichen Zugriffen, sowie ein Zugang, den Sie öffnen und schließen und dessen Nutzung protokolliert wird.
Für österreichische Kanzleien: Die nach § 40 Abs 3 RL-BA gegenüber der Mandantschaft offenzulegenden Kategorien externer Dienstleister sind bei Variante (a) mit lokalen Modellen leer — bis auf die Fernwartung, sofern Sie sie zulassen. [Quelle: https://www.jusline.at/gesetz/rao/paragraf/9, Stand: 25.07.2026]
Die Endkontrolle jeder Ausgabe bleibt bei Ihnen. Das ist keine Vorsichtsformel, sondern die Vorgabe der Bundesrechtsanwaltskammer, und die bisherigen Sanktionen wegen erfundener Zitate trafen ausnahmslos Berufsträger, nicht Softwareanbieter — etwa OGH 07.10.2025, 14 Os 95/25i. [Quelle: https://www.brak.de/fileadmin/service/publikationen/Handlungshinweise/BRAK_Leitfaden_mit_Hinweisen_zum_KI-Einsatz_Stand_12_2024.pdf, Stand: 25.07.2026] [Quelle: https://www.anwaltsblatt.at/artikel/zurueckweisung-einer-nichtigkeitsbeschwerde-wegen-ki-generierter-fehlzitate, Stand: 25.07.2026]
DSGVO
Rollen
Die Kanzlei ist Verantwortliche. ChangeMy.AI ist Auftragsverarbeiterin, soweit wir tatsächlich verarbeiten — bei (c) für den gesamten Betrieb, bei (b) für Betrieb und Wartung, bei (a) ausschließlich im Rahmen der Fernwartung. Läuft Variante (a) mit lokalen Modellen und ohne Fernwartungszugang, verarbeitet für Mandatsinhalte niemand außer Ihnen.
Auftragsverarbeitung nach Art 28
Wir stellen den Auftragsverarbeitungsvertrag mit den Inhalten des Art 28 Abs 3 lit a bis h und benennen jeden Unterauftragsverarbeiter mit Sitz und tatsächlichem Verarbeitungsort. Für die Varianten (b) und (c) ist diese Liste kurz und vollständig auf die EU beschränkt: Hetzner Online GmbH, Deutschland, für Infrastruktur; Scaleway, Frankreich, für Generierung und Einbettung. Ein Transfer in ein Drittland nach Kapitel V DSGVO findet für den Produktbetrieb nicht statt.
Ändert sich diese Liste, zeigen wir das an, und Sie können widersprechen. Ein Widerspruchsrecht, das erst nach der Änderung informiert wird, ist keines.
Technische und organisatorische Maßnahmen (Art 32)
Wir dokumentieren die Maßnahmen für Ihre Verarbeitungsübersicht — nicht als Marketingliste, sondern als prüfbare Aufstellung:
- TLS-Transportverschlüsselung an allen Außenschnittstellen, terminiert im eigenen Reverse Proxy.
- Rollenbasierte Rechte in der Anwendung; Verwaltungsfunktionen sind an eine eigene Rolle gebunden.
- Aktenbezogene Zugriffsbeschränkung, in die Suchanfrage hineingereicht.
- Redaktion personenbezogener Angaben an der Modellgrenze, mit dokumentierten Grenzen.
- Keine Dokumenttexte in Betriebsprotokollen.
- Append-only-Audit-Log.
- Verschlüsselung der Datenträger, Backup-Verfahren, Wiederanlauftest und Patch-Takt sind Teil der Installationsplanung und werden je Installation festgelegt, weil sie von Ihrer Hardware und Ihrem Systemhaus abhängen.
Wir sagen ausdrücklich nicht „Bankenstandard" oder „militärische Verschlüsselung". Solche Angaben sind nicht prüfbar.
Löschkonzept
Eine Löschung, die nur die Oberfläche betrifft, ist keine Löschung. In Kasimir müssen fünf Speicher erfasst werden, und genau das gehört in Ihr Löschkonzept:
- PostgreSQL — Metadaten, Chatverläufe, Zitatanker,
- Qdrant — die Vektoren der Abschnitte,
- OpenSearch — der Stichwortindex,
- MinIO — die Originaldatei,
- die Sicherungen, mit eigener, kürzerer oder längerer Frist.
Im Produkt löschen Sie Dokumente und Akten selbst. Welche Speicher ein Löschlauf erfasst, in welcher Frist er die Sicherungen erreicht und wie er protokolliert wird, halten wir je Installation schriftlich fest. Bei Vertragsende gilt Art 28 Abs 3 lit g: Rückgabe oder Löschung nach Ihrer Wahl, mit Nachweis.
Auditierbarkeit
Das Audit-Log liegt in der Datenbank Ihrer eigenen Installation und ist auf Datenbankebene gegen Änderung und Löschung gesperrt; ein Trigger weist entsprechende Anweisungen ab. Zwei ehrliche Einschränkungen: Ein Datenbank-Superuser oder der Schemaeigentümer kann diese Sperre aufheben — der Schutz richtet sich gegen die Anwendung und gegen Fehlbedienung, nicht gegen den Administrator Ihrer Kanzlei. Und Protokollschreibvorgänge sind so gebaut, dass sie den laufenden Betrieb nicht blockieren; Fehlschläge werden gezählt und protokolliert, nicht durch Verweigerung der Antwort erzwungen.
Was diese Architektur nicht leistet
- In den Varianten (b) und (c) verlässt Dokumenttext die Installation im Klartext, weil der Einbettungsweg nicht redigiert ist. Nur lokal betriebene Modelle schließen diesen Weg.
- Die Zugriffskontrolle wird in der Anwendungsschicht durchgesetzt. Auf Datenbankebene existieren zusätzliche Richtlinien, sie sind aber nicht die durchsetzende Schicht.
- Es gibt kein externes Audit und keine Zertifizierung. Weder ISO 27001 noch BSI C5 noch eine „DSGVO-Zertifizierung", die es als allgemeines Siegel ohnehin nicht gibt.
- Wir legen keine Datenschutz-Folgenabschätzung vor. Die schuldet die Verantwortliche, also Ihre Kanzlei. Wir liefern die technischen Zulieferungen dafür: Verarbeitungsübersicht, Datenflussbeschreibung, Maßnahmenliste.
- Wir nennen keine Verfügbarkeitszahl, solange wir keine Messreihe veröffentlichen können.
Vertragsende und Insolvenz des Anbieters
Diese Frage stellt jede Kanzlei ab etwa zwanzig Berufsträgern, und sie ist berechtigt. Wir sind ein junges Unternehmen.
Die Software steht unter der AGPL-3.0. Die Kanzlei erhält den Quellcode der bei ihr installierten Fassung. Ein öffentliches Repository gibt es nicht; proprietär ist die Software ebenfalls nicht.
Bei Variante (a) endet mit dem Vertrag die Wartung, nicht der Betrieb. Anwendung und Modellgewichte liegen auf Ihrer Hardware und laufen ohne uns weiter. Sie verlieren Support und Aktualisierungen, nicht Ihr System und nicht Ihre Daten. Das ist der strukturelle Unterschied zu Software as a Service, bei der die Insolvenz des Anbieters den Dienst beendet und eine Quellcodehinterlegung ohne Betriebsumgebung wenig hilft.
Bei (b) und (c) hängt der Betrieb an Verträgen mit Hoster und Modellanbieter. Deshalb regeln wir hier zusätzlich: Übergabe der Installation an Sie oder an ein von Ihnen benanntes Systemhaus, Fortführung des Hostervertrags auf Ihren Namen und ein dokumentiertes Zeitfenster für den Übergang.
Datenexport ist kein Sonderformat. Ihre Originaldateien liegen unverändert im Objektspeicher, so wie Sie sie hochgeladen haben. Metadaten, Akten und Chatverläufe liegen in einer PostgreSQL-Datenbank und sind als Standard-Dump lesbar, auch ohne Kasimir. Es gibt kein proprietäres Archivformat, aus dem Sie Ihre Akten erst befreien müssten.
Diese Punkte gehören in den Vertrag und nicht auf eine Website: ein dauerhaftes Nutzungsrecht an der installierten Fassung, Quellcodehinterlegung mit definierten Auslösern — Insolvenz, Einstellung der Wartung, Betriebsaufgabe — und die Zusage der Datenrückgabe nach Art 28 Abs 3 lit g. Wir legen sie im Deep-Dive offen und vor Vertragsschluss vor.
Hardware und Betriebsanforderungen
Konkret und ohne Beschönigung. Die folgenden Werte sind Dimensionierungsrichtwerte für die Planung, keine Messwerte aus einer bestehenden Kasimir-Installation.
Grundsystem ohne lokale Modelle
| Position | Richtwert |
|---|---|
| CPU | 8 Kerne Minimum, 16 Kerne empfohlen |
| Arbeitsspeicher | 32 GB Minimum, 64 GB empfohlen |
| Speicher | 500 GB NVMe aufwärts, abhängig vom Aktenbestand; Index und Objektspeicher wachsen mit |
| Betriebssystem | Aktuelles Linux mit Container-Laufzeit |
| Netz | Erreichbarkeit nur im Kanzleinetz oder über VPN; TLS terminiert der mitgelieferte Reverse Proxy |
Der Arbeitsspeicherbedarf entsteht überwiegend durch die Suchmaschinen und die Datenbank. Der Cross-Encoder, der Sparse-Encoder und die Namenserkennung laufen auf CPU. Der Cross-Encoder ist dabei die zeitbestimmende Komponente; die Zahl der nachbewerteten Kandidaten ist bewusst begrenzt, weil er ohne GPU sonst die Antwortzeit dominiert.
Zusätzlich für lokalen Modellbetrieb
| Position | Richtwert |
|---|---|
| GPU-Speicher, Generierungsmodell | Etwa 16–32 GB für ein quantisiertes Modell der 7- bis 14-Milliarden-Klasse; 48–80 GB und mehr für größere oder Mixture-of-Experts-Modelle |
| GPU-Speicher, Einbettungsmodell | Etwa 10–20 GB, je nach Modell und Quantisierung |
| Konsequenz | Zwei Modelle müssen gleichzeitig verfügbar sein. Eine einzelne Consumer-Grafikkarte mit 24 GB reicht für beide zusammen in der Regel nicht |
Wir nennen bewusst keine Token-pro-Sekunde-Zahlen und keine bestimmte Beschleunigerhardware. Wir haben diese Werte nicht selbst gemessen, und zugekaufte Benchmarkzahlen sind keine Zusage.
Betrieb
- Aktualisierungen liefern wir als Container-Abbilder mit dokumentiertem Änderungsstand; das Einspielfenster bestimmen Sie.
- Sicherung und Wiederanlauf gehören zur Installationsplanung und werden einmal vollständig getestet, nicht nur eingerichtet.
- Fernwartung erfolgt über einen Zugang, den Sie öffnen und schließen; jede Sitzung wird protokolliert.
- Verlangt Ihre Kanzlei den Betrieb ohne unseren Zugang, ist das möglich. Dann übernimmt Ihr Systemhaus Einspielung und Störungsbehebung nach unserer Dokumentation.
- Es gibt keine Abrechnung nach Anfragen oder Token. Die Nutzung kann wachsen, ohne dass die Rechnung wächst.
Wenn Sie prüfen wollen
Das Gespräch richtet sich an die IT-Verantwortliche oder das Systemhaus, nicht an den Vertrieb. Wir gehen darin durch:
- Ihre bestehende Serverlandschaft und die realistische Variante für Ihre Kanzlei,
- den vollständigen Datenfluss vom Hochladen eines Dokuments bis zur Antwort, mit jedem Ausgangspunkt,
- die Netzwerk- und Firewall-Anforderungen und wie Sie den Egress selbst nachprüfen,
- Löschkonzept, Sicherungsverfahren und Wiederanlauf,
- den Auftragsverarbeitungsvertrag, die Verschwiegenheitsverpflichtung und die Unterauftragsverarbeiterliste im Wortlaut,
- eine Hardwareempfehlung mit Preisrahmen, falls Variante (a) infrage kommt.
CTA: Technisches Deep-Dive-Gespräch vereinbaren
CTA: Pilotinstallation mit eigenen Akten besprechen
Hinweis zur Abgrenzung: Die Aussagen auf dieser Seite betreffen das Produkt Kasimir. Der Assistent auf dieser Website ist ein davon getrenntes System mit eigener Verarbeitung; die Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
Kasimir ist ein Softwarewerkzeug zur Unterstützung juristischer Arbeit und erbringt keine Rechtsberatung. Kasimir ersetzt keine anwaltliche Prüfung.
Kasimir ersetzt keine anwaltliche Prüfung.
Offene Fragen? Dreißig Minuten genügen.
Wir gehen die Verarbeitungsorte durch und zeigen die Recherche an einem Fall aus Ihrem Rechtsgebiet.