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Kasimir

Betriebsmodelle

Anwaltsgeheimnis

Vorab, weil das Gegenteil im Markt behauptet wird: Cloudnutzung ist Kanzleien nicht verboten. § 203 Abs 3 StGB erlaubt seit 2017 ausdrücklich die Mitwirkung Dritter, § 43e BRAO regelt die Bedingungen, § 40 Abs 3 RL-BA 2015 tut dasselbe für Österreich. [Quelle: https://dejure.org/gesetze/StGB/203.html, Stand: 25.07.2026] [Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/brao/__43a.html, Stand: 25.07.2026]

Der Unterschied ist nicht „erlaubt gegen verboten", sondern begründungspflichtig gegen begründungsfrei. Bei ausgelagertem Betrieb müssen Sie sorgfältige Auswahl, Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform, angemessene technische Maßnahmen und — in Österreich — die Klausel zur unverzüglichen Information bei einer Hausdurchsuchung beim Dienstleister darlegen können. Bei einer Installation im eigenen Netz gibt es keine Offenbarung gegenüber Dritten, die zu rechtfertigen wäre. Die Frage verschiebt sich zu „ist mein eigener Aktenserver sicher" — eine Frage, die Ihre Kanzlei heute schon beantwortet.

Wir behaupten nicht, dass Kasimir Ihre Verschwiegenheitspflicht erfüllt. Das kann kein Produkt. Wir beschreiben die technischen Eigenschaften, auf die Sie sich bei Ihrer eigenen Prüfung stützen können:

  • Ein einziger, prüfbarer Ausgangspunkt für Modellverkehr, durch Lint-Regel und Test abgesichert. Egress ist feststellbar, nicht Vertrauenssache.
  • Aktenbezogene Zugriffsbeschränkung als Filter in der Suchanfrage, nicht als nachträgliche Ausblendung.
  • Redaktion personenbezogener Angaben vor dem Modellaufruf, mit request-bezogener Rückabbildung, sodass Sie die Antwort im Klartext lesen — mit den oben genannten Grenzen.
  • Kein Zugang für Externe. Es gibt kein Mandantenportal und keine Freigabe an Dritte. Zugriff hat, wer ein Konto in Ihrer Installation hat.
  • Append-only-Audit-Log auf Datenbankebene: Änderungs- und Löschversuche an Protokollzeilen werden durch einen Trigger abgewiesen.
  • Keine Dokumenttexte in den Betriebsprotokollen. Im Produktivbetrieb enthalten Logzeilen statt Textauszügen einen Hashwert und die Länge.

Eine Ausnahme bleibt auch bei Installation im Kanzleinetz, und wir benennen sie: Fernwartung. Sobald wir zu Wartungszwecken auf die Installation zugreifen, sind wir eine mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs 3 StGB beziehungsweise ein Dienstleister nach § 43e BRAO und § 40 Abs 3 RL-BA. Das regeln wir als eigene Dokumente und nicht als Klausel in den AGB: Verschwiegenheitsverpflichtung in Textform, Verpflichtung zur unverzüglichen Information bei behördlichen Zugriffen, sowie ein Zugang, den Sie öffnen und schließen und dessen Nutzung protokolliert wird.

Für österreichische Kanzleien: Die nach § 40 Abs 3 RL-BA gegenüber der Mandantschaft offenzulegenden Kategorien externer Dienstleister sind bei Variante (a) mit lokalen Modellen leer — bis auf die Fernwartung, sofern Sie sie zulassen. [Quelle: https://www.jusline.at/gesetz/rao/paragraf/9, Stand: 25.07.2026]

Die Endkontrolle jeder Ausgabe bleibt bei Ihnen. Das ist keine Vorsichtsformel, sondern die Vorgabe der Bundesrechtsanwaltskammer, und die bisherigen Sanktionen wegen erfundener Zitate trafen ausnahmslos Berufsträger, nicht Softwareanbieter — etwa OGH 07.10.2025, 14 Os 95/25i. [Quelle: https://www.brak.de/fileadmin/service/publikationen/Handlungshinweise/BRAK_Leitfaden_mit_Hinweisen_zum_KI-Einsatz_Stand_12_2024.pdf, Stand: 25.07.2026] [Quelle: https://www.anwaltsblatt.at/artikel/zurueckweisung-einer-nichtigkeitsbeschwerde-wegen-ki-generierter-fehlzitate, Stand: 25.07.2026]

Kasimir ersetzt keine anwaltliche Prüfung.

Erstgespräch · 30 Minuten

Offene Fragen? Dreißig Minuten genügen.

Wir gehen die Verarbeitungsorte durch und zeigen die Recherche an einem Fall aus Ihrem Rechtsgebiet.

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